Der Wettbewerbshüter wies darauf hin, dass Fernwärmeversorger in ihren jeweiligen Netzgebieten eine Monopolstellung haben. »Die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln, deshalb unterliegen die Versorger auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.«
Die Namen der Firmen nannte das Kartellamt nicht, die Unternehmen sind mit neun Fernwärmenetzen in vier Bundesländern tätig. Sie werden nun aufgefordert, ihre Berechnungen zu erläutern und entsprechende Unterlagen einzureichen. Das Kartellamt wies darauf hin, dass Verbraucherinnen und Verbraucher unabhängig von dem nun eingeleiteten Verfahren selbst klagen können, wenn Preiserhöhungen für Fernwärme ihrer Einschätzung nach zu stark ausgefallen sind.
Quelle: https://www.spiegel.de/wirtschaft/unter ... 48c58f4fb4
Erscheinungsdatum: 16.11.2023