1. Für das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft in einer Überwachungszentrale spricht, dass die Anwesenheit in der Wachzentrale keine schwere körperliche Arbeit darstellt und die Beanspruchung der Beschäftigten daher gering ist. Gegen die Annahme von Arbeitsbereitschaft spricht, dass die Bildschirme dauerhaft überwacht werden müssen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit zusätzlich zur Anwesenheit in einer Überwachungszentrale auch die Überwachung der Monitore Gegenstand der Arbeitsleistung ist, ist von Vollarbeit auszugehen; andernfalls läge lediglich Arbeitsbereitschaft vor. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://gesetze-bayern.de/Content/Docume ... eSupport=1