Ob ein Mitarbeiter ehrlich ist, scheint auf den ersten Blick ein ungewöhnlicher Aspekt für ein Arbeitszeugnis. In manchen Fällen kann der Hinweis aber üblich - oder gar entscheidend sein. In einigen Branchen ist es die Regel, dass Beschäftigte im Arbeitszeugnis Ehrlichkeit bescheinigt bekommen. Dieser Hinweis darf nicht einfach wegfallen, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht hat, ein Mitarbeiter sei nicht ehrlich gewesen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 11 Sa 795/18) des Landesarbeitsgerichts Hamm. Ein bloßer Verdacht auf unredliches Verhalten ist deshalb kein Grund, den Hinweis auf ehrliches Verhalten im Arbeitszeugnis zu unterlassen.
Quelle: https://www.anwaltsregister.de/
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2019, Az. 11 Sa 795/18)