Zitate:
"In den letzten Wochen häufen sich allerdings Beschwerden unserer Mitglieder über die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften durch die Behörden in allen Bundesländern. Die Bearbeitungszeit zwischen der Meldung der Bewachungsperson an die Ordnungsbehörde und dem Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt in vielen Kommunen demnach acht bis zehn Wochen.
Dies ist in der aktuellen Sicherheitslage nicht hinnehmbar. Das neue Bewachungsrecht wird durch diese Verwaltungspraxis zum „Gewerbeverhinderungsrecht“ für seriöse Unternehmen und damit auch zum „Sicherheits-verhinderungsrecht“. Die Verwaltungsabläufe müssen daher beschleunigt werden, in Einzelfällen müssen auch zusätzliche Stellen in den Kommunen geschaffen werden.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde nach jahrelangen Diskussionen überarbeitet und ist am 1. April in Kraft getreten. Die damit verbundenen rechtlichen Risiken sind vielen Kunden und auch (kleinen) Sicherheitsunternehmen noch nicht ausreichend bekannt. Bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen besteht – je nach Auftragsgestaltung – die Gefahr, den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) zu tangieren. Vor allem dann, wenn zusätzliche Dienstleistungen neben der eigentlichen Sicherheitstätigkeit erbracht und/oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden.
Diese Aufträge müssen als solche gekennzeichnet und können nur dann wahrgenommen werden, wenn eine AÜ-Erlaubnis vorliegt. Mitarbeiter können an diesem Objekt dann nur für maximal 18 Monate eingestellt werden, bei Weiterbeschäftigung an gleicher Stelle werden sie zu Mitarbeitern des Kunden. Allerdings greift schon nach neun Monaten Equal Pay, so dass in der Praxis wohl eher diese Frist maßgeblich ist."
Quelle: Fachartikel aus PROTECTOR 6/2017, S. 69
Erschienen bei sicherheit.info