Auslegung RVB Geld- und Werttransport




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Auslegung RVB Geld- und Werttransport

Beitragvon Berater » Mi 25. Jul 2018, 22:28

ArbG Hagen, Urteil vom 24.09.2014 - 3 Ca 1033/14

Der Wortlaut von § 3 RVB 2014 ist eindeutig insoweit, als sich hieraus weder eine Mindeststundenzahl für eine tägliche noch für eine monatliche Arbeitszeit ergibt, mit der die unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmer, und damit auch der Kläger, zu beschäftigen sind. Unter der Überschrift "Arbeitszeit" ist lediglich die Rede davon, dass sich die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für 5 Werktage an den Werktagen Montag bis Samstag aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage/Monat/Bundesland multipliziert mit 8 Stunden je Arbeitstag errechnet. Hieraus ergibt sich folglich weder eine tatsächlich zu leistende Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden je Arbeitstag, da diese 8 Stunden je Arbeitstag nur eine Berechnungsgrundlage für die regelmäßige monatliche Arbeitszeit darstellen sollen, noch eine mindestens zu leistende Arbeitszeit von 173 Stunden je Monat, da sich z. B. für den Monat Februar und Monate mit nur 21 Arbeitstagen in der 5-Tage-Woche bei 8 Stunden je Arbeitstag weniger als 173 Stunden im Monat ergeben. Es ist nur eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit zu errechnen, die aber nicht zwingend jeden Monat als Mindestarbeitszeit zu leisten ist.

Eine gesetzliche oder tarifvertraglich vorgesehene Mindestarbeitszeit von 160 Stunden existierte vor dem 01.01.2014 nicht, wie der Kläger behauptet, würde aber auch nicht ohne weiteres eine Rolle für die Auslegung der hier relevanten Regelungen der RVB 2014 und des MRTV 2007 spielen. Lediglich in § 2 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 war bis zur Ablösung dieses Manteltarifvertrages durch den MRTV 2007 eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden monatlich für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geregelt, dabei aber auch mit einem entsprechend eindeutigen Wortlaut, was eher gerade gegen eine Mindestarbeitszeit in den zeitlich folgenden tariflichen Regelungen spricht, die über keinen entsprechenden Wortlaut verfügen.

Die Tatsache, dass im Unternehmen der Beklagten eine Unzahl verschiedener Arbeitsverträge existiert, für die die Beklagte nach Klägervortrag eine Vereinheitlichung anstrebt, und dass die Beklagte in der Vergangenheit zweimal in einem Monat Februar aufgrund anderweitiger Regelungen oder Umstände trotz weniger geleisteter Stunden jeweils 173 Stunden an den Kläger vergütet hat, ergibt ebenfalls keine Auslegungsgesichtspunkte für eine aktuelle Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag.

Vielmehr ist es so, dass nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in den Tarifverhandlungen zu § 3 RBV 2014 über eine tägliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag mit keinem Wort gesprochen worden ist, § 3 RVB 2014 lediglich eine Berechnungsformel zur monatlichen Regelarbeitszeit liefern sollte, was ausdrücklich gegen eine Auslegung von § 3 RVB 2014 dahingehend spricht, hier sei eine Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag geregelt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von beiden Parteien vorgelegten Informationsschreiben von ver.di (Bl. 29 u. 57 d. A.), in denen von einer Vereinbarung einer täglichen oder monatlichen Mindestarbeitszeit keine Rede ist, vielmehr allenfalls von einer Bezahlung von 8 Stunden je Arbeitstag, auch wenn die Schicht weniger als 8 Stunden dauert (s. Info-Schreiben Nr. 01/2014 v. ver.di, Bl. 29 d. A.), was auch gerade gegen die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit von 8 Stunden je Arbeitstag spricht.

Quelle: https://openjur.de/u/747739.html
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