Mehrarbeitszuschlag im Geld- und Werttransport Niedersachsen




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Mehrarbeitszuschlag im Geld- und Werttransport Niedersachsen

Beitragvon Berater » Mi 25. Jul 2018, 22:13

BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

Zitat: Die Systematik der tariflichen Regelung macht damit deutlich, dass Anknüpfungspunkt die regelmäßige Monatsarbeitszeit der im Geld- und Werttransport Beschäftigten ist. Andernfalls wäre die diese Beschäftigten betreffende Regelung der Protokollnotiz überflüssig. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden besteht, solange keine abweichende monatliche Regelarbeitszeit nach der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 iVm. § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 und der 3. Protokollnotiz zum MRTV 2006 bestimmt ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind nur die Vorschriften des MRTV 2006 (und ggf. des MRTV 2005) sowie des MTV Niedersachsen 2005 heranzuziehen. Ein Rückgriff auf die Regelungen des MTV Niedersachsen 1997 ist nicht möglich, da dieser durch den MRTV 2005 iVm. dem MTV Niedersachsen 2005 als nachfolgende Tarifregelungen abgelöst worden ist. Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., z.B. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 24. Oktober2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131 [BAG 24.10.2007 - 10 AZR 878/06]; vgl. 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 99, 183). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 1997 vom 10. Oktober 2005 . Durch diese wurde der zum 31. Oktober 2003 gekündigte MTV Niedersachsen 1997 wieder in Kraft gesetzt. Der gleichzeitig abgeschlossene MTV Niedersachsen 2005 galt hingegen noch nicht. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2006 erfolgte dann die Ablösung der wieder in Kraft gesetzten früheren tariflichen Regelung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eines Tarifgebiets zwei Manteltarifverträgen (teilweise) nebeneinander Geltung verschaffen wollten.

Die Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags. Mehrarbeitszuschläge sollen in der Regel besondere Belastungen ausgleichen. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Monatssoll hinaus gearbeitet wird, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19). Dieser Sinn wäre nicht erreicht, wenn für die Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst ein Ausgleich von Mehrarbeit faktisch nicht gegeben wäre, obwohl sie über die tariflich bestimmte monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen.

Die Auffassung der Revision, § 8 Ziff. 2 MTV Niedersachsen 2005 gewähre bereits einen Zuschlag von 35% für nicht gewährte Freischichten und kombiniert mit dem Mehrarbeitszuschlag würde sich ein ungewöhnlich hoher Zuschlag von 60% ergeben, überzeugt nicht. Die beiden Zuschläge betreffen unterschiedliche Fallkonstellationen und unterschiedliche Erschwernisse. Da die Freischichten gemäß § 8 MRTV 2005 bzw. § 7 MRTV 2006 pro Woche zu gewähren sind, führt der Ausfall einer Freischicht wegen der monatlichen Betrachtung der Regelarbeitszeit keineswegs zwingend zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Im Übrigen ist in § 8 Ziff. 8 MTV Niedersachsen 2005 ausdrücklich festgelegt, in welchen Fällen keine Zusammenrechnung von Zuschlägen vorzunehmen ist; die Zuschläge nach Ziff. 1 und Ziff. 2 gehören nicht dazu. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der MTV Niedersachsen 1997 für den Fall der nicht gewährten Freischichten einen Zuschlag von 50% vorsah. Beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit ergab sich damals sogar ein Zuschlag in Höhe von 75%.

Quelle: http://openjur.de/u/551549.html
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