Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" an, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Einem abgelehnten 42-jährigen Bewerber kann daher ein Entschädigungsanspruch zustehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016
- 8 AZR 406/14 -
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