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Rechtsform SE & Co. KG

Di 24. Dez 2019, 04:34

Die deutlichen Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den arbeitsrechtlichen Schwellenwerten (Zahl der Betriebsratsmitglieder § 9 BetrVG, Ermittlung der Unternehmensgröße § 111 BetrVG, Betriebsgröße für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG) und dem politischen Willen im Koalitionsvertrag ist – trotz bestehender guter Gegenargumente – davon auszugehen, dass Leiharbeitnehmer in Zukunft auch im MitbestG zu berücksichtigen sind. Dies kann dazu führen, dass zu den „eigenen“ 1.650 Arbeitnehmern plötzlich 580 Leiharbeitnehmer hinzuzurechnen sind, die Schwelle von 2.000 Arbeitnehmern überschritten und ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden wäre. Soweit ein Unternehmen keinen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden möchte, sollte frühzeitig eine Alternative überlegt werden.

Abhilfe kann die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, kurz „SE“) schaffen. Die SE – bei der auch die Kombination aus KG und SE als SE & Co. KG möglich ist – fällt im Gegensatz zur GmbH nicht unter den Anwendungsbereich des MitbestG. Die SE darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Die Gründung einer SE nach den gesetzlichen Vorschriften ist dagegen durchaus zulässig, selbst wenn dabei ein mitbestimmungsfreier Status einer GmbH & Co. KG vor der bevorstehenden Überschreitung des Schwellenwertes eingefroren wird. Die SE & Co. KG ist damit eine nahezu preisverdächtige Rechtsform, um rechtzeitig die Mitbestimmungsfreiheit in einem Unternehmen zu bewahren.

Quelle:
https://www.humanresourcesmanager.de/
24.01.2014 | Erik Schmid

Di 24. Dez 2019, 04:34

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