Überwachungsbedürftige Anlagen erhalten zum ersten Mal ein eigenes Gesetz. Es definiert die Pflichten der Betreiber, die Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen, die Zulassung von Prüfstellen und die Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden der Länder. Von besonderem Interesse sind dabei der Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmung sowie die Verordnungsermächtigungen.
Am 16. Juli 2021 tritt das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ vom 27. Juli 2021 (BGBl. I, S. 3146) in Kraft. Das überarbeitete Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) findet sich dort in Artikel 1 und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Artikel 3. In den anschließenden Artikeln des Gesetzes werden weitere Gesetze und Verordnungen an diese Änderungen angepasst, darunter mit Artikel 7 auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/themen ... rheit.html
Fachbeitrag vom 04.08.2021