Arbeitsstättenverordnung - Ablauf Bestandsschutzregelung




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Arbeitsstättenverordnung - Ablauf Bestandsschutzregelung

Beitragvon Berater » Mo 21. Dez 2020, 11:46

»Die Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 1 Satz 1 der ArbStättV entstammt noch der ArbStättV vom Mai 1976. Die Anforderungen für Arbeitsstätten in diesen betroffenen Betrieben wurden aus der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie aus dem Jahr 1989 übernommen. Sie gilt jedoch nur noch für Betriebe, die seit 1976 keinerlei Veränderungen (Umbau, Renovierung, Umstellung der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe) durchgeführt haben. Nur dort gelten noch die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie von 1989. Der öffentliche Dienst gehört seit 1996 zum Kreis dieser Betriebe.«

Für den immerhin denkbaren Fall, dass Betriebe dennoch bis zuletzt von dieser Bestandsschutzklausel Gebrauch gemacht haben und nunmehr ab dem neuen Jahr uneingeschränkt die geltende ArbStättV, zusätzlich noch mit ihren aktuellen Novellen aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom November 2020 anwenden müssen, gibt es gleichwohl noch ein »Hintertürchen«, auf das die Bundesregierung ebenfalls bereits in ihren Erläuterungen von 2016 hinwies:

In begründeten Einzelfällen kann von den Betrieben auch ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine Ausnahmegenehmigung auf der Basis von § 3a Absatz 3 ArbStättV bei den zuständigen (Landes-)Behörden beantragt werden. § 3a Absatz 3, letzter Satz ArbStättV sieht dafür sogar ausdrücklich vor, dass »bei der Beurteilung (gemeint: der Antragsvoraussetzungen) die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen sind«.

Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/themen/
Stand: Dezember 2020
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