Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet seit Einführung im Juni 2015 Betreiber von Aufzugsanlagen dazu, für alle Anlagen Notfallpläne anzufertigen. Die bisher geltende Übergangsfrist endet am 31. Mai 2016.
Die BetrSichV schreibt für jede Aufzugsanlage einen Notfallplan vor. Gibt es keinen Notfallplan, so kann dies für Betreiber von Aufzugsanlagen beziehungsweise Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2016 zu einer Ordnungswidrigkeit führen. »Ab dann ist zu jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen, der dem jeweiligen Notdienst zur Verfügung gestellt wird. Nur so können die Notfalldienste unverzüglich und angemessen reagieren und umgehend Hilfemaßnahmen einleiten«, sagt Axel Stohlmann, Leiter Competence Center Fördertechnik bei TÜV NORD. Falls kein Notdienst vorhanden ist, müssen Betreiber von Aufzugsanlagen den Notfallplan in unmittelbarer Nähe zur Aufzugsanlage sichtbar anbringen. TÜV NORD rät dazu, dies am besten an der Hauptzugangsstelle des Gebäudes zu tun. So können Helfer eingeschlossene Personen schnell und gezielt befreien.
Quellle:
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html ... nfertigen/