Rechtslage beim Coronavirus




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Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Mi 4. Mär 2020, 06:07

staatliche Eingriffsmöglichkeiten:
Zur Seuchenbekämpfung haben auch westeuropäische Staaten schon immer große Eingriffsbefugnisse. In Deutschland sind sie im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt, das 2001 das alte Bundesseuchengesetz ablöste.

Um eine Epidemie und ihr Ausmaß zu erkennen, gibt es Meldepflichten. Die behandelnden Ärzte müssen den Gesundheitsämtern mitteilen, wenn sie Fälle von Pest, Cholera, Masern und anderen übertragbaren Krankheiten feststellen (§ 6 und § 8). Bei neu auftretenden Viren kann die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger per Verordnung schnell ergänzt werden (§ 15).

Bei Verdacht auf eine Erkrankung können Ermittlungen vorgenommen werden, um die Gefahr zu prüfen. Hierzu ist es Behörden erlaubt, die Wohnung zu betreten, Unterlagen zu kopieren und Proben zu nehmen (§ 16). Menschen, die infiziert sind beziehungsweise sein könnten, dürfen zu Untersuchungen aufs Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie müssen bei Bedarf Röntgenaufnahmen oder Blutentnahmen dulden (§ 25).

Um eine Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden, kann das Gesundheitsamt das öffentliche Leben einschränken. Dazu gehört das Verbot von Veranstaltungen sowie eine Schließung von Kindergärten und Schulen (§ 28). Die Behörden könnten außerdem eine Impflicht anordnen (§ 20). Allerdings gibt es gegen das Coronavirus noch keine passende Impfung.

Kranke und Verdachtsfälle können in Quarantäne genommen werden, um weitere Ansteckungen zu vermeiden. Konkret heißt dies, dass sie in einem Krankenhaus „abgesondert“ behandelt werden. Diese Maßnahme ist auch zwangsweise durchsetzbar. Um eine Flucht zu verhindern, können ihnen persönliche Gegenstände abgenommen werden. Die Behörden dürfen die Kommunikation der Betroffenen mit der Außenwelt mitlesen (§ 30). Als milderes Mittel können die Behörden gegen sie ein zeitweises Berufsverbot verhängen (§ 31).

Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds, behauptete am Freitag, es gebe in Deutschland keine gesetzliche Grundlage für die Abriegelung ganzer Städte. Das ist nicht richtig. Zwar ist eine so massive Maßnahme im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings haben die Gesundheitsbehörden die Kompetenz, „alle notwendigen Maßnahmen“ zu treffen (§ 28). Die ausdrücklich aufgeführten Befugnisse sind nur Beispiele hierfür. Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten per Rechtsverordnung entsprechende Ge- und Verbote aussprechen (§ 17 und § 32).

Die Grundrechte gelten natürlich auch dann, wenn in Deutschland eine Epidemie wütet. Allerdings sieht das Grundgesetz vor, dass Grundrechte zur „Bekämpfung der Seuchengefahr“ eingeschränkt werden dürfen. Etwa in Form einer verordneten Quarantäne, die einen dazu verpflichtet, den vorgeschriebenen Aufenthaltsort nicht zu verlassen. Die gesetzlichen Regelungen sehen aber an vielen Stellen Beschränkungen zugunsten der Bürger vor. So dürfen die erhobenen Daten ausschließlich zur Seuchenbekämpfung genutzt werden (§ 16). Untersuchungen mit invasiven Eingriffen und solche unter Betäubung sind nur mit Zustimmung des Betroffenen möglich (§ 25). Eine zwangsweise Therapie ist verboten (§ 28).

Quellen: https://taz.de/Rechtslage-beim-Coronavirus/!5663975/

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

Aus arbeitsrechtlicher Sicht:
Ich muss in Quarantäne: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?

Das kommt darauf an: "Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall", erklärt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Man bekomme dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, den der Arbeitnehmer beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen muss.

Quelle: https://www.handwerksblatt.de/unternehm ... u-beachten

Aus AG-Sicht:
Zunächst sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen, empfiehlt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht. Die aktuelle Risikobewertung und weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber zum Beispiel auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.

Mit der reinen Information ist es allerdings nicht getan. „Was Arbeitgeber genau unternehmen müssen, ist zurzeit noch unklar, weil es für das, was wir momentan erleben, kein Beispiel gibt“, sagt Görzel. Es gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. „Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken. Dazu gehören auch Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel vor allem in den sanitären Anlagen und an den Zugängen des Betriebes“, sagt Görzel.

Quelle: https://www.impulse.de/recht-steuern/re ... 83397.html
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Nachbesserungen beim Infektionsschutzgesetz

"Die SPD hat eine Einigung der Großen Koalition auf Nachbesserungen an der geplanten Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes bestätigt. Damit gebe es mehr Rechtssicherheit der Corona-Schutzmaßnahmen, erklärten die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Sabine Dittmar, und der rechtspolitische Sprecher Johannes Fechner in Berlin.

Konkret soll ein neuer Paragraf 28a eingefügt werden, der "besondere Schutzmaßnahmen" gegen die Corona-Verbreitung regelt. Welche Schritte nötig sein könnten, soll darin einzeln aufgelistet werden - etwa Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote oder Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Genannt werden auch Untersagungen, Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen.

Für Rechtsverordnungen zu Beschränkungen soll eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht eingeführt werden, um wesentliche Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist laut dem Entwurf zudem eine Pflicht zur Befristung. Das überarbeitete Infektionsschutzgesetz dürfte so auch die Befugnisse der Landesregierungen beschränken. Auch ist gesetzlich festgeschrieben, dass gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von Corona-Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen und insbesondere die soziale Isolation vermieden werden soll".

Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/
Stand: 15.11.2020
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von Anzeige » Mi 4. Mär 2020, 06:07

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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Mi 21. Apr 2021, 20:38

Stand: 21.04.2021

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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Mi 21. Apr 2021, 20:40

Stand 21.04.2021

Zitat: "Der Deutsche Bundestag hat heute wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen."

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... se-1888982
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Do 24. Jun 2021, 22:26

Haftungsproblem bei Impfschäden durch AstraZeneca-Impfungen wurde entschärft.

Nach wochenlanger Ungewissheit steht nun endlich fest: Auch unter 60-Jährige, die sich mit AstraZeneca impfen lassen und dabei einen Impfschaden erleiden, können vom Staat eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz verlangen. Bundestag und Bundesrat haben vor kurzem eine entsprechende Gesetzesänderung in § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG beschlossen und damit eine bundeseinheitliche, verbindliche Regelung geschaffen. Damit ist endlich eine wichtige medizinrechtliche Streitfrage geklärt und Rechtssicherheit für alle Betroffenen geschaffen.

Bei den Impfstoffen von Biontech und Moderna war die Rechtslage immer schon eindeutig: Wer über 18 Jahre (bzw. Biontech: über 16 Jahre) alt ist und durch die Corona-Impfung einen Impfschaden erleidet, kann Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen (z.B. Renten, Zulagen). Denn die Biontech-/Moderna-Impfung wird für diese Altersgruppen von der STIKO uneingeschränkt empfohlen, und damit bestehen im Falle eines Impfschadens automatisch auch Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei einer Impfung mit Biontech bzw. Moderna ist der Patient also haftungsrechtlich – zumindest zu einem gewissen Grad – abgesichert.

Dagegen war die Rechtslage bei AstraZeneca aufgrund der eingeschränkten Impfempfehlung der STIKO lange Zeit unklar: Nach den – teilweise sehr kompliziert formulierten – Vorschriften der einzelnen Bundesländer konnten nur die über 60-jährigen Patienten im Falle eines Impfschadens Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Dagegen wären alle jüngeren Patienten, die sich freiwillig und noch dazu unter bewusster Inkaufnahme besonderer Risiken einer AstraZeneca-Impfung unterzogen hätten, leer ausgegangen.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/impfs ... -213247877
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Do 18. Nov 2021, 21:03

Bundestag beschließt neuen Infektionsschutzkatalog

Durch den Bundestagsbeschluss läuft die epidemische Lage zum 25. November aus und damit die Rechtsgrundlage für die allermeisten bisher möglichen und praktizierten Corona-Schutzmaßnahmen. Um die sich derzeit verschärfende Infektionslage im Griff zu behalten, legten die Ampel-Fraktionen von SPD, Grünen und FDP jedoch eine Übergangsfrist bis zum 15. Dezember fest, bis zu der der aktuelle Maßnahmenkatalog weiter gelten kann.

Für die Zeit danach schrieben sie einen reduzierten Katalog von Maßnahmen ins Infektionsschutzgesetz, den die Parlamente der Bundesländer per Beschluss individuell in Kraft setzen können. Nicht mehr möglich sind demnach künftig:

Ausgangssperren,
Kita- und Schulschließungen,
das Verbot, Sport zu treiben,
das Verbot von Demonstrationen oder religiösen Veranstaltungen,
flächendeckende Schließungen von Betrieben, Gastronomie, Hotellerie.

Weiter möglich bleiben:

Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, Masken- und Testpflicht, 3G und 2G-Zugangsregelungen / Beschränkung von Personenzahlen und Auflagen bei Veranstaltungen, Märkten, Versammlungen, in Betrieben und Einrichtungen, der Gastronomie oder Hotellerie / Betriebsschließungen im Einzelfall.

Im Gegensatz zum ersten Entwurf des Gesetzes ermöglichten die Ampel-Fraktionen es letztlich doch, Kultur- und Freizeiteinrichtungen – also beispielsweise auch Diskotheken und Clubs – flächendeckend zu schließen, sowie Sportveranstaltungen zu verbieten. Zudem bauten sie eine Übergangsfrist bis 15. Dezember ein. Damit folgten sie der Kritik von Wissenschaftlern und aus den unionsregierten Bundesländern, nicht konsequent genug auf die sich kontinuierlich verschärfende Pandemielage zu reagieren. Kinos und Theater könnten also wieder schließen müssen, sofern die Landesparlamente den reduzierten Maßnahmenkatalog des Infektionsschutzgesetzes für ihr Bundesland in Kraft setzen.

Ab welchen Schwellenwerten die Bundesländer die im Bundestag beschlossenen möglichen Maßnahmen greifen lassen, müssen die Landesregierungen jeweils noch festlegen. Einige haben bereits reagiert und aufgrund steigender Krankenbettenauslastung 2G-Regelungen für Gastronomie und Veranstaltungen in Kraft gesetzt, NRW schreibt für den Karneval beispielsweise 2G plus Test vor.

Die Bundesländer können die durch das neue Infektionsschutzgesetz möglichen Maßnahmen längstens für drei Monate parlamentarisch beschließen und in Dreimonatsschritten verlängern, maximal jedoch bis zum 19. März 2022. Bis dahin – so die ursprüngliche Hoffnung der Ampel-Fraktionen – werde die Winterwelle wie im laufenden Jahr vorüber sein. Weil die Infektions- und Hospitalisierungszahlen derzeit aber so stark steigen, einigten sich die Fraktionen darauf, dass wiederum der Bundestag diese Frist noch einmal um bis zu drei Monate verlängern kann.

Ergänzend brachten die Ampel-Fraktionen weitere Beschlüsse auf den Weg, wie aus der Vorlage des Bundestags-Hauptausschusses hervorgeht:

- Das Fälschen von Impfzertifikaten und der Gebrauch falscher Impfnachweise soll strafbar werden.

- Im Nah- und Fernverkehr soll demnächst 3G gelten. Das Personal der Beförderungsunternehmen soll das stichprobenartig kontrollieren. Schüler sind ausgenommen.

- Arbeitgeber sollen Homeoffice anbieten müssen, wo es betrieblich möglich ist.

- Ungeimpftes Personal von Pflegeeinrichtungen muss sich täglich testen, weiterhin alle Besucherinnen und Besucher.

- Krankenhäuser sollen mehr Geld bekommen, wenn sie Covid-Patienten behandeln: Sobald Infizierte mehr als 24 Stunden im Krankenhaus liegen, werden die Behandlungspauschalen erhöht, wie Fachpolitiker der Ampel erläutert hatten.

- Die Arbeitsschutzverordnung soll an Arbeitsplätzen 3G vorschreiben: Beschäftigte, die ihren Impf- oder Genesenenstatus dem Arbeitgeber nicht offenlegen wollen oder können, müssen sich täglich testen und das Ergebnis dem Arbeitgeber nachweisen. Wer sich weigert, soll innerbetrieblich in Bereiche ohne physischen Kontakt zu anderen Menschen versetzt werden. Alternativ bleibt nur die unbezahlte Freistellung, wie Fachpolitiker der Ampel-Fraktionen erläuterten.

- Um das Impftempo zu beschleunigen, sollen Ärzte auch abends und an Wochenenden Impftermine anbieten. Dafür hat das Bundesgesundheitsministerium die Vergütung für Impfungen in Randzeiten bereits erhöht.

Stand 18.11.2021

Quelle: https://www.zeit.de/index
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Do 18. Nov 2021, 21:36

Ergebnisse und Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Hospitalisierung wird Maßstab für Corona-Regeln

Bei Überschreiten bestimmter Belastungsschwellen in den Kliniken sollen nach dem Willen von Bund und Ländern einheitlich schärfere Corona-Maßnahmen greifen. Die Stufen sind: Hospitalisierungsindex 3: flächendeckende Zugangsregeln nur für Geimpfte und Genesene (2G) etwa zu Veranstaltungen und der Gastronomie einführen sofern nicht schon geschehen. Hospitalisierungindex 6: Es kommt 2G+. Bei Überschreiten eines Werts von 6 sollen die Länder darüber hinausgehend in bestimmten Einrichtungen auch für Geimpfte und Genesene zusätzlich Testnachweise oder andere Maßnahmen vorschreiben. Hospitalisierungsindex 9: Spätestens bei Überschreiten des Schwellenwerts von 9 sollen die Länder dann von weitergehenden Beschränkungen Gebrauch machen. Dies zielt auf eine vom Bundestag beschlossene Klausel: Nach einem entsprechenden Landtagsbeschluss sollen die Länder auch härtere Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen verhängen können.

Impfpflicht kommt für bestimmte Berufsgruppen

Die Länder wollen Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen zur Corona-Impfung verpflichten. Die Pflicht soll bei Kontakt zu vulnerablen Personen gelten, wie der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz Hendrik Wüst (CDU) am Donnerstag im Anschluss an die Beratungen von Bund und Ländern sagte.

Öffentliche Verkehrsmittel: 3G in Bus und Bahn

In Bussen und Bahnen soll künftig bundesweit die 3G-Regel gelten. Die Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, ausgenommen sind hingegen Taxen und die Schülerbeförderung. Die Art und Weise der Kontrollen bleibt den Verkehrsunternehmen überlassen. In der Regel werden sie wohl im Rahmen der Fahrscheinkontrolle gemacht werden.

3G am Arbeitsplatz

Bundesweit sollen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber nach der 3G-Regel einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Sind sie weder geimpft noch genesen, müssen sie täglich vor Betreten ihres Arbeitsplatzes einen aktuellen Corona-Test vorlegen. Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Status nicht kontrollieren. Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffen Lohnverlust - und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.

Homeoffice-Pflicht: Telearbeit soll wieder verpflichtend kommen

Zudem soll die zum 1. Juli aufgehobene Homeoffice-Pflicht wieder aktiviert werden: Wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten wiederum müssen das Angebot annehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen.

Einzelhandel, Gastronomie, Freizeit

- Einzelhandel: Geschäfte sollen offen bleiben, Schließungen sind nicht geplant. Allerdings gilt hier weiter die Maskenpflicht.

- Gastronomie: Restaurants und Bars können offen bleiben, wenn sie ihre Sitzplätze unter Einhaltung der jeweiligen Hygieneregeln anbieten. Es könnte aber zu Schließungen kommen, wenn es zu eng wird, um die Regeln einhalten zu können.

- Freizeit: Beim Besuch von Theatern, Kinos, Fitnessstudios oder Fußballstadien können Länder die 2G-Regel vorschreiben. Das heißt, dass Ungeimpfte auch mit einem negativen Corona-Test nicht mehr an diesen Freizeitaktivitäten teilhaben können. Für Veranstaltungen kommt zudem "2G Plus" infrage: Dann müssten Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen. Auch Kapazitätsbegrenzungen soll es geben können.

- Ausgangssperren oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen sollen aber ausgeschlossen sein. Das gilt etwa auch für Weihnachtsmärkte oder Gottesdienste. Im konkreten Fall kann es aber durchaus zu Absagen kommen.

- Altenheime und Pflegeheime: Auch in diesem Bereich soll es klare Regeln geben. Wir haben den aktuellen Stand in diesem Artikel zusammengefasst.

Stand 18.11.2021

Quelle: https://www.swp.de/
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Fr 3. Dez 2021, 23:18

Beschluss vom 19. November 2021 ---- Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-101.html
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Sa 12. Mär 2022, 22:31

Die Bundesregierung hat am 9. März 2022 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Nach dem Auslaufen der bisherigen Regelungen zum 19. März sollen weitere Corona-Maßnahmen nur noch auf Landesebene und für "konkret zu benennende Gebietskörperschaften" möglich sein. Der Bundestag wird am 16. und am 18. März über die Gesetzesänderung beraten.

Beschränkungen und Auflagen zur Eindämmung von Corona-Ausbrüchen werden nur noch dann verhängt werden können, wenn die Landesparlamente dies beschließen. Dazu müssen die Landesparlamente zunächst die "konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" feststellen. In einer "konkret zu benennenden Gebietskörperschaft" können dann einzelne Maßnahmen erlassen werden. Infrage kommen hier etwa Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise, also 2G- oder 3G-Regelungen.

Die neuen Regelungen sollen bis zum 17. September 2022 gelten, Maßnahmen und Verordnungen, die auf dieser Rechtsgrundlage erlassen werden, maximal bis zum 23. September 2022.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsre ... 55018.html
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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Mi 24. Aug 2022, 22:36

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Re: Rechtslage beim Coronavirus

Beitragvon Berater » Mi 24. Aug 2022, 22:47

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, die das Kabinett heute beschlossen hat. Danach sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

- FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).

- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren:

1. Stufe

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.

Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.

Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Die Änderungsanträge werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministeriu ... esetz.html
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