Neue Homeoffice-Regelungen - Stand April 2021




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Neue Homeoffice-Regelungen - Stand April 2021

Beitragvon Berater » Mi 12. Mai 2021, 20:58

Während der betriebliche Praktiker sich gerade erst an die seit Januar geltenden Homeoffice-Vorgaben aus der inzwischen schon zweimal novellierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gewöhnt hatte, wonach der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, soweit die Tätigkeit es zulässt, eine Homeoffice-Offerte machen muss, die diese aber ohne Angabe von Gründen ausschlagen können (§ 2 Abs. 4 der Verordnung), hat die Regierungskoalition „auf den letzten Drücker“ noch am 20. April einen Änderungsantrag zur eigenen IfSG-Novelle (BT-Drs. 19/28444 vom 13. April 2021) eingebracht, der die Vorgaben der noch jungen Corona-Verordnung erneut relativiert und faktisch auf den Kopf stellt.

Im Rahmen eines neuen § 28 b des IfSG regelt seit dem Wochenende vom 24. April dessen Absatz 7 Satz 1 in Konsequenz der schon bekannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Abs. 4), dass der Arbeitgeber, soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, seinen Belegschaften die schon seit Januar vorgeschriebene Homeoffice-Offerte machen muss. Insofern bleibt zunächst noch alles beim Alten.

Konnte der Arbeitgeber bis jetzt also noch insgeheim darauf hoffen, dass der so angesprochene Mitarbeiter dankend ablehnen werde, ist dieser „Ausgang für Helden“ nunmehr durch Satz 2 im Absatz 7 verschlossen: (Zitat) „Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.

Dieser faktische Annahmezwang (siehe Schlüsselsatz aus „Der Pate“: „Ein Angebot, das er nicht ablehnen konnte…“) soll, wie zu lesen ist, allerdings dann nicht greifen, wenn die häusliche Situation des Mitarbeiters ein pflichtiges Homeoffice nicht zulässt, etwa bei beengten Wohnverhältnissen oder wenn das Homeoffice eine massive Störung von Familien-Angehörigen nach sich ziehen würde.

Eine Dokumentation („Gesprächsprotokoll“) zur Offerte und den Ablehnungsgründen ist im IfSG ebenso wenig angelegt, wie die äußere Form des Angebots (persönliche Ansprache, Aushang, E-Mail etc.).

Eine weitere „Homeoffice-Bremse“ hat der Gesetzgeber schon vorsorglich gleich selbst eingebaut. Nach § 28 b Absatz 6 Nr. 2 der IfSG-Novelle wird die Bundesregierung ermächtigt, (Zitat) „im Verordnungswege Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen zu bestimmen“.

Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/themen/
Fachbeitrag vom 26.04.2021
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