Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG




News und aktuelle Meldungen über die private Sicherheit einschließlich Tarifentwicklungen.

Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Sa 21. Sep 2019, 17:33

Der Bund plant die Einführung eines Sicherheitsdienstleistungsgesetzes für alle Gewerbetreibende im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Dies wurde im Koalitionsvertrag von CDU/CSU & SPD vereinbart.

Der Arbeitgeberverband BDSW hat dazu im Mai 2019 ein Eckpunktepapier veröffentlicht und einen Umriss eigener Vorstellungen von den Inhalten eines solchen Gesetzes erstellt.

Nachdem das "Projekt" Bewacherregister nach mehreren Fristverlängerungen angelaufen ist, ist mit einer schnellen Umsetzung des neuen Gesetzes nicht zu rechnen.

https://www.bdsw.de/images/aktuell/2019 ... _final.pdf
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von Anzeige » Sa 21. Sep 2019, 17:33

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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Fr 19. Jun 2020, 22:38

Zum 1. Juli 2020 übernimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Damit beginnen beide Häuser mit der Umsetzung einer weiteren Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag. Die Verwaltungsvereinbarung zur Regelung des Zuständigkeitsübergangs wurde jetzt unterzeichnet.

Das derzeit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte Bewacherregister soll mittelfristig beim Statistischen Bundesamt im Geschäftsbereich des BMI geführt werden. Um einen reibungslosen Übergang der Zuständigkeit zu gewährleisten, haben das BAFA und das Statistische Bundesamt für eine Übergangsphase eine enge Zusammenarbeit vereinbart.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres ... ehmen.html
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Mo 30. Nov 2020, 22:03

Auszug aus dem ASW-Positionspapier vom 22.07.2020

Einschlägige Berufserfahrung und eine neu zu schaffende Prüfung für Unternehmer im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe sollen die Voraussetzungen sein, die es ermöglichen, als Selbstständiger im Bereich des Bewachungsgewerbes tätig zu sein. Die Unternehmer sollen zukünftig mit dieser höheren Qualifikation nicht nur die bisherigen Inhalte einer Sachkundeprüfung in fachlicher Hinsicht nachweisen, sondern vielmehr zusätzlich vertiefte Kenntnisse in den Fachbereichen Recht, Betriebswirtschaftslehre sowie Personalwesen belegen. Hierdurch wird die Qualität insgesamt gesteigert, da an die Voraussetzungen der Selbstständigkeit höherer Erfordernisse geknüpft sind, die sich konsequenterweise auch auf die Unternehmen sowie die Mitarbeiter und somit
auf die gesamte Branche positiv auswirken.

Neben der vorgeschriebenen gesetzlichen Grundqualifikation sollen Vorgaben für bestimmte Qualifikationen und Ausbildungsniveaus in privatrechtlichen Wirtschaftsorganisationen, die ihre Sicherheitsstrukturen selbstständig gewährleisten, nur in Bereichen kritischer Infrastrukturen erfolgen.

In der Ausbildung befindliche Mitarbeiter dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt und entsprechend deren Leistung in Rechnung gestellt werden. Das heißt konkret, dass Sicherheitsdienstleister die beim Auftraggeber eingesetzten Auszubildenden nicht als vollwertige Kraft abrechnen dürfen.

Quelle:
https://www.asw-bundesverband.de/filead ... papier.pdf
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Di 30. Mär 2021, 22:28

guter Kommentar & Einschätzung, aus dem ich entnehme dass es schwerpunktmäßig um Sicherheitsdienstleister geht.
https://roteiv.de/das-unternehmen/news/ ... ungsgesetz

Wenn es umfassender gesetzlich geregelt werden soll, müsste das Wort Dienstleistungen ersetzt werden.
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Do 15. Jul 2021, 23:49

Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag mit Beantwortung der Bundesregierung.
https://www.aktionbleiberecht.de/blog/w ... ewerbe.pdf

https://www.ulla-jelpke.de/wp-content/u ... z0W2lNFuPU

Aufgrund der Antwort des BMI (Bundesministerium des Innern) ist mit einem Gesetzgebungsverfahren in dieser Wahlperiode nicht mehr zu rechnen.
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Mo 4. Sep 2023, 20:00

Das zuständige Bundesministerium hat am 31.07.2023 einen Referenten-Entwurf für ein Sicherheitsgewerbegesetz veröffentlicht.

Dem Inhalt ist zu entnehmen dass einige Begriffe ausgetauscht werden:

Unterrichtung soll künftig Schulung heißen. Die Zuständigkeit für diese Schulungen soll bei den IHKen bleiben.

Der alte Begriff der Wachperson wird durch den einheitlichen Begriff Sicherheitsmitarbeiter ersetzt.

Es gibt noch keine abschließende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Die Verbändeanhörung wurde eingeleitet.

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... esetz.html
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Mi 17. Apr 2024, 23:32

Damit das Gesetz jetzt aber nicht über das Ziel hinausschieße und gewaltige Kosten, Personalaufwände und Bürokratie sogar bei kleinen Kulturveranstaltungen verursache, müsse die Definitionen des Entwurfs aber klarer gefasst werden, so Everke weiter. "Maßstab ist neben dem Gefährdungspotential von Veranstaltungen immer auch die konkrete Tätigkeit der Teams vor Ort. Und dabei muss zwischen dem bewaffneten Werksschutz in der Industrie und der Garderobiere beim Streichquartett-Konzert in der Kirche unterschieden werden.


Quelle:
https://www.musikwoche.de/live/livebran ... 9769acd0cd
Erscheinungsdatum: 12.04.2024
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Re: Sicherheitsdienstleistungsgesetz - SDLG

Beitragvon Berater » Mi 17. Apr 2024, 23:45

Das oft langwierige Überprüfungsverfahren wird durch die Neuregelung im RefE leider nicht beschleunigt. Das wäre aber wegen der oft sehr kurzfristigen Anforderungen von SMA durch Auftraggeber dringend erforderlich. Im Gegenteil sollen künftig auch Auskünfte aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eventuelle auch aus dem Erziehungsregister, von der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt eingeholt werden. Da wohl nur in seltenen Ausnahmefällen aus diesen Quellen Unzuverlässigkeitserkenntnisse gewonnen werden können, sollte vor der Ausdehnung der Recherche ein vorläufiger Zuverlässigkeitsbescheid ergehen. Im übrigen sollte auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichtet werden, wenn in einem überschaubaren Zeitraum – etwa von 5 Jahren – bereits eine Überprüfung nach dem SÜG, dem LSiG, dem AtomG oder dem WaffenG stattgefunden und keine Erkenntnisse für Unzuverlässigkeit ergeben hat. Sinnvoll erscheint neben der in § 9 Abs.1 RefE geregelten fakultativen Zuverlässigkeitsüberprüfung von Inhouse Security-Mitarbeitern deren Ausdehnung auf SMA, die keine kategorisierte Tätigkeit ausüben, aber Zugang zu sicherheitssensiblen Daten oder zu Einrichtungen der Geldbearbeitung haben.


Quelle: https://crisis-prevention.de/sicherheit ... etzes.html
Erscheinungsdatum: 23.11.2023
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