Die direkte Zulassung eines Meisters zum Masterstudium kann im Einzelfall abgelehnt werden, weil der Meister über keinen anerkannten Hochschulabschluss verfügt. Dazu gab es bereits Klageverfahren bei Verwaltungsgerichten.
Beispiel & Quelle:
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen sind einem Hochschulabschluss (Bachelor) nicht gleichwertig im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes und vermitteln damit keine Zugangsberechtigung zu einem konsekutiven Masterstudiengang. Zugang zu konsekutivem Masterstudiengang; außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Qualifikationen; Gleichwertigkeit; Hochschulabschluss; Meisterprüfung; Deutscher Qualifikationsrahmen
Bayerischer VGH · Urteil vom 13. Juli 2015 · Az. 7 BV 14.1507