In einem Führungszeugnis werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Bundeszentralregister nicht weitere Straftaten eingetragen sind. Geregelt ist dies in § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes. Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dürfen beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Quelle: http://www.refrago.de/Wird_eine_Geldstr ... ge905.html