Das Amtsgericht Köln wies ausdrücklich darauf hin, dass es anderen Auffassungen, die vertreten, dass eine formularmäßige Regelung der Reinigungspflicht in der Hausordnung ausreiche, wenn die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrags werde (so z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 22.09.1988 - 16 U 123/87 -; LG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2006 - 2 O 324/06 - = ZMR 2006, 698), nicht folge. Die Hausordnung sei nicht der Platz, um mietvertragliche Pflichten von dieser Haftungsweite zu begründen.
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