(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quellen: http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html // http://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2442