Wohnungseinbruchdiebstahl - Verschärfung Straßmaß




Allgemeine Rechtsinfos über die private Sicherheit. Keine Rechtsberatung!

Wohnungseinbruchdiebstahl - Verschärfung Straßmaß

Beitragvon Berater » Mo 14. Jan 2019, 02:57

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Quellen: http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html // http://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2442
Freundliche Grüße
Admin
Benutzeravatar
Berater
Administrator
 
Beiträge: 147
Registriert: Fr 30. Jan 2015, 10:36

von Anzeige » Mo 14. Jan 2019, 02:57

Anzeige
 

TAGS

Zurück zu Recht allgemein & Strafrecht-/Strafprozessrecht

Wer ist online?

0 Mitglieder

cron