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Wohnungseinbruchdiebstahl - Verschärfung Straßmaß

Mo 14. Jan 2019, 03:57

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Quellen: http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html // http://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2442

Mo 14. Jan 2019, 03:57

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