Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.d. § 126 BGB. Die Wahrung dieser Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor (!) Vertragsbeginn.
BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 142/15
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